Unsere Satzung, sowie die Vereinsheimordnung und die Mitglieds- und Beitragsordnung wurden am Dienstag, den 05.07.2016 auf einer Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen und auf einer Versammlung am 23. Februar 2022 letztmalig durch Abstimmung geändert. Sie ersetzt unsere ursprüngliche Satzung vom Samstag, den 10.10.2009, geändert jeweils mit mehrheitlicher Zustimmung auf Mitgliederversammlungen am 11.06.2011, 19.07.2013 und 17.03.2019.
Satzung der Clubberer 04 Berlin und Brandenburg
Präambel – Geschlechtsneutrale Formulierungen
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt. Die Clubberer 04 Berlin und Brandenburg legen jedoch Wert darauf, dass sich alle Angaben auf Angehörige beider Geschlechter beziehen, sofern nicht ausdrücklich auf ein Geschlecht Bezug genommen wird.
§1 – Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der im Jahr 2004 gegründete und am 15.09.2007 als Offizieller Fanclub des 1.FC Nürnberg anerkannte Verein trägt den Namen »Clubberer 04 Berlin und Brandenburg«. Er soll nach mehrheitlichem Mitgliederbeschluss vom 11. Mai 2016 in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz »e.V.«
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Fanclubs ist das Kalenderjahr.
§2 – Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung
- der Inklusion
- des Völkerverständigungsgedankens
- der Gewaltprävention
- von mildtätigen Zwecken i.S. von §53 Nr. 1 und 2 AO
- der Fankultur im Fußballsport, insbesondere der Fans des 1. FC Nürnberg
- von Erhalt und Pflege fränkischer Kultur und des fränkischen Brauchtums
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Organisation und Durchführung von Fußballfahrten zu Heim- und Auswärtsspielen des 1.FC Nürnberg, an denen auch Personen teilnehmen sollen und dürfen, die nicht Vereinsmitglied sind. Dadurch sollen gleichzeitig der Kontakt und das Verständnis zu Anhängern und Fanclubs anderer Vereine hergestellt und gefördert werden.
- die Förderung und Erhaltung des professionellen Fußballs, sowie die Möglichkeit Jugendlichen und Erwachsenen Einblicke in den Fußballsport zu gewähren. Dabei führt der Verein arbeitserleichternde Funktionen als offiziell anerkanntes Bindeglied zwischen dem 1.FC Nürnberg und der Allgemeinheit aus.
- die Förderung und Teilnahme an sportlichen, schulischen und kulturellen Veranstaltungen sowie von Projekten, die sich für die Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger, für Völkerverständigung und Toleranz sowie gegen Rassismus, Sexismus, Diskriminierung und Gewalt einsetzen. Hierzu wendet sich der Verein offen gegen jegliche rassistischen und sexistischen Handlungen und Äußerungen sowie gegen jegliche Art von Gewalttätigkeiten.
- die Förderung und Umsetzung von Maßnahmen, die es Menschen mit Beeinträchtigungen ermöglicht, ihren Platz inmitten der Gesellschaft einnehmen zu können, ohne Einschränkungen ausgesetzt zu sein, die diese wegen ihrer Beeinträchtigung ausgrenzen oder ihnen Beschränkungen auferlegen. Dabei ermöglicht der Verein beispielsweise, dass Menschen mit Beeinträchtigungen vollständig am Vereinsleben teilnehmen können. Der Verein fördert darüber hinaus mit seiner Arbeit das gemeinsame Leben von Menschen mit und ohne Einschränkungen.
- die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen auf denen sich sowohl Vereinsmitglieder als auch Nicht-Mitglieder über die fränkische Kultur und fränkische Brauchtümer informieren können.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein ist darauf gerichtet, zu jeder Zeit als OFCN vom 1.FC Nürnberg anerkannt zu sein und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
(8) Der Verein erstrebt außerdem sicherzustellen, dass die Vereinsmitglieder jedes Pflichtspiel der Profifußballmannschaft des 1.FC Nürnberg an einem Ort in Berlin mittels audiovisueller Medien gemeinsam erleben können. Ziel des Vereins ist es, hierzu ein eigenes Vereinsheim zu unterhalten. Nähere Einzelheiten zu dem Vereinsheim regelt eine Vereinsheimordnung.
(9) Der Verein sieht sich als Teil einer aktiven Fanszene und zieht in diesem Zusammenhang eine Teilnahme an Veranstaltungen anderer Fanclubs oder an Veranstaltungen, die mit dem Fußball in Zusammenhang stehen, stets in Betracht.
(10) Der Verein versteht sich als weltoffen, tolerant und völkerverständigend. Deshalb sieht sich der Verein in der Pflicht, mindestens in Vereinsangelegenheiten aktiv nach seinen Möglichkeiten das Zusammenleben aller Menschen, sowie die Integration von Minderheiten zu fördern. Infolgedessen werden im Rahmen seiner Aktivitäten keine Äußerungen, Handlungen und das Tragen und zur Schau stellen eben solcher Symbole und Inhalte geduldet, die geeignet sind, Dritte aufgrund ihrer Herkunft, einer geistigen oder körperlichen Behinderung, Krankheit, Religion, sexueller Orientierung, sowie des Geschlechts zu diffamieren.
§3 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Mit dem Antrag ist die Vereinssatzung, sowie die »Offizielle Vereinbarung für 1.FC Nürnberg Fanclubs« schriftlich anzuerkennen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen in einer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung des Antrages muss der Vorstand gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
(5) Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Einzelheiten regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.
§4 – Arten der Mitgliedschaft
(1) Es gibt mehrere Arten der Mitgliedschaft im Verein.
(2) Für Personen, die aus zeitlichen oder räumlichen Gründen nicht in vollem Umfang am Fanclubleben teilnehmen können, bietet der Verein eine Fördermitgliedschaft.
(3) Für Personen, die sich zunächst einen Überblick über das Vereinsleben verschaffen wollen, bietet der Verein eine Tagesmitgliedschaft, die bis zu sechs Mal im Geschäftsjahr beantragt werden kann.
(4) Weitere Einzelheiten über die Arten der Mitgliedschaft regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.
§5 – Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Zeitlich begrenzte Mitgliedschaften enden automatisch und ohne weitere Schritte mit Ablauf des bei Aufnahme in den Verein vereinbarten Tages.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder geschädigt hat
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied ist unter Setzung einer zweiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist gegenüber dem Vorstand abzugeben und hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt innerhalb der zwei Wochen keine Stellungnahme ist der Ausschluss wirksam. Bleibt der Vorstand bei erfolgter Stellungnahme bei seinem Ausschließungsbeschluss, steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Auch diese Berufung hat aufschiebende Wirkung und muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses in schriftlicher Form erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Erfolgt innerhalb der Frist von einem Monat keine schriftliche Berufung, ist der Ausschluss wirksam.
(4) Zuviel oder im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge werden dem Mitglied bei dessen Ausscheiden nicht erstattet. Ebenso hat es keinen Anspruch auf Ausschüttung von Vereinsvermögen.
§6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und – soweit es in seinen Kräften steht – das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Weitere Einzelheiten regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.
§7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern. Eine Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(2) Alle gewählten Mitglieder des Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
(3) Der Vorsitzende übernimmt die Kommunikation mit dem 1.FC Nürnberg. Bei dessen Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter diese Pflicht.
(4) Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Unbedingt erforderliche Aufwendungen einzelner Vorstandsmitglieder, die im Rahmen der Ausführung des Amtes getätigt wurden, sind zu erstatten.
§9 – Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder,
- die Beschlussfassung zum Ausschluss von Mitgliedern bei vereinsschädigendem Verhalten.
(2) Der Vorstand kann für einzelne, von ihm zu besorgenden Angelegenheiten einen besonderen, volljährigen Vertreter benennen, der, wenn die jeweilige Angelegenheit die Besorgung von Rechtsgeschäften mit sich bringt, mit einer schriftlichen, zweckgebundenen Vollmacht des Vorstandes auszustatten ist. Die bei Besorgung der Angelegenheit gemachten unbedingt erforderlichen Aufwendungen sind dem Mitglied auf Antrag zu erstatten.
(3) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins, führt ein Kassenbuch und legt der Jahreshauptversammlung Rechenschaft über die Kassenlage und die Verwendung der finanziellen Mittel ab.
§10 – Bestellung des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(2) Kann ein Kandidat bei der Wahl nicht persönlich anwesend sein, kann er die Anwesenheit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem amtierenden Vorstand ersetzen. Aus der schriftlichen Erklärung muss eindeutig hervorgehen für welche Ämter der Abwesende zur Verfügung steht.
(3) Es finden für die Besetzung jedes Vorstandsamtes separate Wahlgänge statt. Gewählt ist jeweils, wer die absolute Mehrheit der in einem Wahlgang abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat.
(4) Der Vorstand schlägt zum Ende der Amtsperiode auf der Mitgliederversammlung die Kandidaten für die Nachfolge vor. Jedes Vorstandsmitglied äußert sich auch dazu, ob es bereit wäre, das Amt für die nächste Wahlperiode weiter zu übernehmen. Daneben steht es jedem Mitglied in der Mitgliederversammlung frei, eigene Wahlvorschläge zu machen.
(5) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§11 – Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§12 – Kassenprüfer
Auf der Jahreshauptversammlung werden für zwei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt. Der Wahlmodus entspricht dem der Vorstandswahl. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Den Kassenprüfern sind vom Schatzmeister spätestens mit Einberufung der Jahreshauptversammlung die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen und Belege zur Verfügung zu stellen. Die Kassenprüfer unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und geben eine unverbindliche Empfehlung in Sachen Entlastung des Vorstandes ab.
§13 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung,
- die Festsetzung einer Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
- die Entscheidung über eine Berufung beim Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
- die Auflösung des Vereins.
§14 – Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die schriftliche Einladung kann auch per E-Mail wirksam erfolgen.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht zulässig.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. Die schriftliche Einladung kann auch in diesem Fall per E-Mail wirksam erfolgen.
§15 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
(4) Minderjährige Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Sie besitzen jedoch kein Stimmrecht.
(5) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Hierbei hat jedes wahlberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen bleiben bei den Abstimmungen außer Betracht. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. Die zur Wahl des Vorstandes erforderlichen Mehrheitsverhältnisse richten sich nach § 10 dieser Satzung.
(7) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Fanclub betrifft.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist und den Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zugängig zu machen ist.
§16 – Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die wohltätigen Organisationen »Hilfe für Anja e.V. – Hand in Hand gemeinsam gegen Leukämie«, Postfach 2, 91281 Kirchenthumbach, und den Kältebus der Berliner Stadtmission, Lehrter Straße 68, 10557 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§17 – Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, so tritt an deren Stelle die gesetzliche Regelung. Alle anderen Bestimmungen bleiben davon unberührt.
§18 – Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung ist allen Mitgliedern des Fanclubs »Clubberer 04 Berlin, Brandenburg und Umgebung« schriftlich bekannt zu geben. Die schriftliche Bekanntgabe kann auch per E-Mail wirksam erfolgen. Sodann ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Satzung abstimmt. Sie tritt in Kraft, wenn die absolute Mehrheit der erschienenen Mitglieder zustimmt.
Vereinsheimordnung der Clubberer 04 Berlin und Brandenburg
§1 – Grundsatz
Ziel des Vereins Clubberer 04 Berlin, Brandenburg und Umgebung ist es, ein eigenes Vereinsheim zu unterhalten.
§2 – Lage des Vereinsheims
Die Lage des Vereinsheims bestimmt der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Auf Wünsche und Anregungen der Mitglieder nimmt der Vorstand nach besten Möglichkeiten Rücksicht.
§3 – Verwaltung des Vereinsheims
(1) Die Verwaltung des Vereinsheims unterliegt dem Vorstand. Der Betrieb des Vereinsheims wird allein aus dem Vereinsvermögens bestritten.
(2) Der Schatzmeister des Vereins ist für die rechtzeitige Überweisung der Vereinsheimmiete laut Mietvertrag zuständig. Bei Verhinderung des Schatzmeisters übernimmt ein vom Vorstand zu bestimmendes Mitglied des Vorstandes diese Aufgabe.
(3) Der Vorstand erstellt Dienstpläne für den reibungslosen Ablauf des Vereinslebens im Vereinsheim. Die Dienstpläne sind sowohl im Vereinsheim selbst als auch im Internet unter der Vereinshomepage www.clubberer04.de jederzeit exklusiv für alle Vereinsmitglieder einsehbar.
§4 – Gestaltung des Vereinsheims
Die Gestaltung des Vereinsheims unterliegt den Mitgliedern. Bei Streitigkeiten entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
§5 – Zutritt zum Vereinsheim
(1) Zutritt zum Vereinsheim haben ausschließlich Vereinsmitglieder. Für Personen, die nicht über einen längeren Zeitraum am Vereinsleben teilnehmen können oder wollen, besteht die Möglichkeit der Beantragung einer zeitlich befristeten Mitgliedschaft. Nähere Einzelheiten regelt die Beitrags- und Mitgliedsordnung der Clubberer 04 Berlin, Brandenburg und Umgebung
(2) Der Vorstand kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit einzelne Veranstaltungen bestimmen, bei denen auch Nicht-Mitgliedern der Zutritt zum Vereinsheim gewährt wird.
§6 – Hausrecht
Das Hausrecht im Vereinsheim übt der Vorstand aus. Bei Gefahr im Verzug und anderen dringenden Angelegenheiten ist jedes Mitglied des Vorstandes berechtigt, ein unmittelbares Hausverbot auszusprechen. Dieses unmittelbare Hausverbot ist binnen einer Frist von sieben Tagen vom Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit zu bestätigen und der entsprechenden Person schriftlich mitzuteilen. Wird das Hausverbot vom Vorstand nicht bestätigt, gilt es mit Ablauf der Frist von sieben Tagen als aufgehoben. Ein Hausverbot hebt das Zutrittsrecht für Mitglieder zum gemeinsamen Vereinsheim auf.
Mitglieds- und Beitragsordnung der Clubberer 04 Berlin und Brandenburg
§1 – Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des monatlichen Beitrages wird auf der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Geschäftsjahres beschlossen und sind ab Folgemonat der Bekanntmachung durch den Vorstand gültig. Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung das Recht, den Beitrag rückwirkend zu erhöhen. Dieses Recht besteht jedoch nur innerhalb des ersten Quartals des betreffenden Geschäftsjahres und der Mitgliedsbeitrag kann dabei nicht für vorangegangene Geschäftsjahre rückwirkend erhöht werden. Mitglieder die gem. §1 (2) der Mitglieds- und Beitragsordnung ihren Mitgliedsbeitrag im Voraus entrichtet haben, müssen innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung der rückwirkenden Beitragserhöhung eine entsprechende Nachzahlung leisten. Die gemäß §5 (2) der Mitglieds- und Beitragsordnung gewährten Rabatte dürfen bei der Leistung der Nachzahlung berücksichtigt werden. Sofern eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag vorliegt, hat der Vorstand das Recht, die Nachzahlung nach Bekanntmachung unverzüglich einzuziehen. Gewährte Rabatte sind durch den Vorstand dabei zu berücksichtigen. Die Bekanntmachung der Mitgliedsbeiträge kann auch mittels E-Mail wirksam
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Monats im Voraus zu entrichten. Es steht der Mitgliederversammlung frei, Mitgliedern bei jährlicher, halbjährlicher oder vierteljährlicher Zahlung der Beiträge im Voraus, einen zu beschließenden Rabatt zu gewähren.
(3) Minderjährige Mitglieder und Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
§2 – Arten der Mitgliedschaft
(1) Es gibt mehrere Arten der Mitgliedschaft im Verein, unter denen sowohl der Antragsteller auf Mitgliedschaft als auch bestehende Mitglieder zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres frei wählen können. Für einige Arten der Mitgliedschaft sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen liegt beim Mitglied.
(2) Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
- Ordentliche Mitgliedschaft
Das Mitglied zahlt den vollen Mitgliedsbeitrag und hat dafür alle durch die Satzung eingeräumten Rechte der Abstimmung und Einflussnahme auf das Vereinsleben. Vollmitglieder erhalten Einladungen und Rabatte zu vereinsorganisierten Fahrten zu Spielen des 1.FC Nürnberg und haben die Möglichkeit über den Verein Karten für Auswärtsspiele des 1.FC Nürnberg zu bestellen. Auch haben sie mit Vorlage ihres Mitgliedsausweises bei Veranstaltungen jederzeit Zutritt zum Vereinsheim. - Ordentliche Mitgliedschaft zu ermäßigtem Mitgliedsbeitrag
Diese Art der Mitgliedschaft ist allein für Schüler und Studenten, für Rentner und Hartz-IV-Empfänger möglich, sowie für Personen, deren erster Wohnsitz mindestens 50 Kilometer von Berlin (Stadtgrenze) entfernt liegt. Für die Inanspruchnahme der ordentlichen Mitgliedschaft zu ermäßigtem Mitgliedsbeitrag muss dem Schatzmeister ein anerkannter, gültiger Nachweis vorliegen, den das Mitglied nach Ablauf der Gültigkeit ohne weitere Aufforderung erneuern muss. Läuft ein Nachweis aus und es wird kein weiterer Nachweis eingereicht, werden bis mindestens zum Ende des Geschäftsjahres die Beiträge der ordentlichen Mitgliedschaft fällig. Bei nachgereichten Nachweisen erfolgt die Ermäßigung der Beiträge ab dem Folgemonat der Nachreichung.
Der Mitgliedsbeitrag der ordentlichen Mitgliedschaft zu ermäßigtem Mitgliedsbeitrag muss unter dem der ordentlichen Mitgliedschaft und über dem der Fördermitgliedschaft liegen, kann ansonsten jedoch frei von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
Das Mitglied zahlt einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag und hat dafür alle durch die Satzung eingeräumten Rechte der Abstimmung und Einflussnahme auf das Vereinsleben. Ermäßigte Vollmitglieder erhalten Einladungen zu vereinsorganisierten Fahrten zu Spielen des 1.FC Nürnberg und haben die Möglichkeit über den Verein Karten für Auswärtsspiele des 1.FC Nürnberg zu bestellen. Auch haben sie mit Vorlage ihres Mitgliedsausweises bei Veranstaltungen jederzeit Zutritt zum Vereinsheim. - Fördermitgliedschaft
Personen, die aus zeitlichen oder räumlichen Gründen nicht in vollem Umfang am Fanclubleben teilnehmen können, bietet der Verein eine Fördermitgliedschaft.
Fördermitglieder zahlen ohne Nachweis einen verminderten Mitgliedsbeitrag. Durch den verminderten Beitragssatz können sie auf Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht ausüben. Sie erhalten Einladungen zu vereinsorganisierten Fahrten zu Spielen des 1.FC Nürnberg und haben die Möglichkeit über den Verein Karten für Auswärtsspiele des 1.FC Nürnberg zu bestellen. Auch haben sie mit Vorlage ihres Mitgliedsausweises bei Veranstaltungen jederzeit Zutritt zum Vereinsheim. - Fördermitgliedschaft zu ermäßigtem Mitgliedsbeitrag
Diese Art der Mitgliedschaft ist allein für Schüler und Studenten, für Rentner und Hartz-IV-Empfänger möglich, sowie für Personen, deren erster Wohnsitz mindestens 50 Kilometer von Berlin (Stadtgrenze) entfernt liegt. Für die Inanspruchnahme der ermäßigten Fördermitgliedschaft muss dem Schatzmeister ein anerkannter, gültiger Nachweis vorliegen, den das Mitglied nach Ablauf der Gültigkeit ohne weitere Aufforderung erneuern muss. Läuft ein Nachweis aus und es wird kein weiterer Nachweis eingereicht, werden bis mindestens zum Ende des Geschäftsjahres die Beiträge der Fördermitgliedschaft fällig. Bei nachgereichten Nachweisen erfolgt die Ermäßigung der Beiträge ab dem Folgemonat der Nachreichung.
Der Mitgliedsbeitrag der Fördermitgliedschaft mit ermäßigtem Mitgliedsbeitrag muss unter dem der Fördermitgliedschaft liegen, kann ansonsten jedoch frei von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
Mitglieder, die eine Fördermitgliedschaft zu ermäßigtem Mitgliedsbeitrag in Anspruch nehmen, können durch den verminderten Beitragssatz auf Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht ausüben. Sie erhalten Einladungen zu vereinsorganisierten Fahrten zu Spielen des 1.FC Nürnberg und haben die Möglichkeit über den Verein Karten für Auswärtsspiele des 1.FC Nürnberg zu bestellen. Auch haben sie mit Vorlage ihres Mitgliedsausweises bei Veranstaltungen jederzeit Zutritt zum Vereinsheim. - Tagesmitgliedschaft
Personen, die sich zunächst einen Überblick über das Vereinsleben verschaffen wollen, bietet der Verein eine Tagesmitgliedschaft, die bis zu sechs Mal im Geschäftsjahr beantragt werden kann. Der Aufnahme eines zeitlich begrenzten Mitglieds bedarf es lediglich der Zustimmung eines Vorstandsmitgliedes oder eines vom Vorstand mit Beschluss bestellten Vertreters. Die zeitlich begrenzte Mitgliedschaft endet automatisch und ohne weitere Schritte oder Benachrichtigungen mit Ablauf des Tages der Aufnahme in den Verein. Der Mitgliedsbeitrag der Tagesmitgliedschaft muss unter dem der Fördermitgliedschaft liegen, kann ansonsten jedoch frei von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
Tagesmitglieder können durch den verminderten Beitragssatz auf den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht ausüben. Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft erhalten sie bei Veranstaltungen jederzeit Zutritt zum Vereinsheim.
§3 – Nachweis der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied des Fanclubs hat beim Betreten des Vereinsheimes auf Verlangen seine Identität mithilfe staatliche anerkannter Dokumente nachzuweisen. Mitgliedern, die ihre Identität nicht mithilfe staatlich anerkannter Dokumente nachweisen können, kann der Zutritt zum Vereinsheim verweigert werden. Bei gesonderten Veranstaltungen kann auf Beschluss des Vorstandes der Zutritt zum Vereinsheim auch ohne Identitätsnachweis gewährt werden.
§4 – Erweiterte Pflichten für Vollmitglieder
(1) Neben den in § 5 der Satzung geregelten Rechten und Pflichten aller Mitglieder, verpflichtet sich jedes Vollmitglied unabhängig von einer Ermäßigung des Beitrages zur zeitlich angemessenen Übernahme von Diensten, die zur Unterhaltung des Vereinsheims unabdingbar notwendig sind. Hierzu gehören Theken- und Putzdienste, sowie Dienste zur Bestellung von Waren. Die Einteilung der Dienste erfolgt durch den Vorstand. Einzelheiten regelt die Vereinsheimordnung.
(2) Auf Antrag kann der Vorstand einzelne Vollmitglieder durch Beschluss von den Diensten befreien.
§5 – Höhe der Mitgliedsbeiträge
(1) Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.02.2022 beträgt die Höhe der Mitgliedsbeiträge ab 01.01.2022
- für Vollmitglieder: 12 Euro pro Monat
- für ermäßigte Vollmitglieder: 8 Euro pro Monat
- für Fördermitglieder: 8 Euro pro Monat
- für ermäßigte Fördermitglieder: 3 Euro pro Monat
- für Tagesmitgliedschaften: 3 Euro
(2) Für die Vorauszahlung des Beitrages für mehr als zwei Monate werden folgende Rabatte gewährt:
- für Vorauszahlung des Beitrages für mindestens ein viertel Jahr: 0 Prozent des Gesamtbetrages
- für Vorauszahlung des Beitrages für mindestens ein halbes Jahr: 0 Prozent des Gesamtbetrages
- für Vorauszahlung des Beitrages für mindestens ein ganzes Jahr: 8,33 Prozent des Gesamtbetrages