Unsere Satzung, sowie die Vereinsheimordnung und die Mitglieds- und Beitragsordnung wurden am Dienstag, den 05.07.2016 auf einer Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen und auf einer Versammlung am 17. März 2019 letztmalig durch Abstimmung geändert. Sie ersetzt unsere ursprüngliche Satzung vom Samstag, den 10.10.2009, geändert jeweils mit mehrheitlicher Zustimmung auf Mitgliederversammlungen am 11.06.2011 und 19.07.2013.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt. Die Clubberer 04 Berlin und Brandenburg legen jedoch Wert darauf, dass sich alle Angaben auf Angehörige beider Geschlechter beziehen, sofern nicht ausdrücklich auf ein Geschlecht Bezug genommen wird.
(1) Der im Jahr 2004 gegründete und am 15.09.2007 als Offizieller Fanclub des 1.FC Nürnberg anerkannte Verein trägt den Namen »Clubberer 04 Berlin und Brandenburg«. Er soll nach mehrheitlichem Mitgliederbeschluss vom 11. Mai 2016 in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz »e.V.«
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Fanclubs ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein ist darauf gerichtet, zu jeder Zeit als OFCN vom 1.FC Nürnberg anerkannt zu sein und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
(8) Der Verein erstrebt außerdem sicherzustellen, dass die Vereinsmitglieder jedes Pflichtspiel der Profifußballmannschaft des 1.FC Nürnberg an einem Ort in Berlin mittels audiovisueller Medien gemeinsam erleben können. Ziel des Vereins ist es, hierzu ein eigenes Vereinsheim zu unterhalten. Nähere Einzelheiten zu dem Vereinsheim regelt eine Vereinsheimordnung.
(9) Der Verein sieht sich als Teil einer aktiven Fanszene und zieht in diesem Zusammenhang eine Teilnahme an Veranstaltungen anderer Fanclubs oder an Veranstaltungen, die mit dem Fußball in Zusammenhang stehen, stets in Betracht.
(10) Der Verein versteht sich als weltoffen, tolerant und völkerverständigend. Deshalb sieht sich der Verein in der Pflicht, mindestens in Vereinsangelegenheiten aktiv nach seinen Möglichkeiten das Zusammenleben aller Menschen, sowie die Integration von Minderheiten zu fördern. Infolgedessen werden im Rahmen seiner Aktivitäten keine Äußerungen, Handlungen und das Tragen und zur Schau stellen eben solcher Symbole und Inhalte geduldet, die geeignet sind, Dritte aufgrund ihrer Herkunft, einer geistigen oder körperlichen Behinderung, Krankheit, Religion, sexueller Orientierung, sowie des Geschlechts zu diffamieren.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Mit dem Antrag ist die Vereinssatzung, sowie die »Offizielle Vereinbarung für 1.FC Nürnberg Fanclubs« schriftlich anzuerkennen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen in einer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung des Antrages muss der Vorstand gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
(5) Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Einzelheiten regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.
(1) Es gibt mehrere Arten der Mitgliedschaft im Verein.
(2) Für Personen, die aus zeitlichen oder räumlichen Gründen nicht in vollem Umfang am Fanclubleben teilnehmen können, bietet der Verein eine Fördermitgliedschaft.
(3) Für Personen, die sich zunächst einen Überblick über das Vereinsleben verschaffen wollen, bietet der Verein eine Tagesmitgliedschaft, die bis zu sechs Mal im Geschäftsjahr beantragt werden kann.
(4) Weitere Einzelheiten über die Arten der Mitgliedschaft regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Zeitlich begrenzte Mitgliedschaften enden automatisch und ohne weitere Schritte mit Ablauf des bei Aufnahme in den Verein vereinbarten Tages.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied ist unter Setzung einer zweiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist gegenüber dem Vorstand abzugeben und hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt innerhalb der zwei Wochen keine Stellungnahme ist der Ausschluss wirksam. Bleibt der Vorstand bei erfolgter Stellungnahme bei seinem Ausschließungsbeschluss, steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Auch diese Berufung hat aufschiebende Wirkung und muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses in schriftlicher Form erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Erfolgt innerhalb der Frist von einem Monat keine schriftliche Berufung, ist der Ausschluss wirksam.
(4) Zuviel oder im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge werden dem Mitglied bei dessen Ausscheiden nicht erstattet. Ebenso hat es keinen Anspruch auf Ausschüttung von Vereinsvermögen.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und – soweit es in seinen Kräften steht – das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Weitere Einzelheiten regelt die Mitglieds- und Beitragsordnung.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern. Eine Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(2) Alle gewählten Mitglieder des Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
(3) Der Vorsitzende übernimmt die Kommunikation mit dem 1.FC Nürnberg. Bei dessen Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter diese Pflicht.
(4) Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Unbedingt erforderliche Aufwendungen einzelner Vorstandsmitglieder, die im Rahmen der Ausführung des Amtes getätigt wurden, sind zu erstatten.
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Der Vorstand kann für einzelne, von ihm zu besorgenden Angelegenheiten einen besonderen, volljährigen Vertreter benennen, der, wenn die jeweilige Angelegenheit die Besorgung von Rechtsgeschäften mit sich bringt, mit einer schriftlichen, zweckgebundenen Vollmacht des Vorstandes auszustatten ist. Die bei Besorgung der Angelegenheit gemachten unbedingt erforderlichen Aufwendungen sind dem Mitglied auf Antrag zu erstatten.
(3) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins, führt ein Kassenbuch und legt der Jahreshauptversammlung Rechenschaft über die Kassenlage und die Verwendung der finanziellen Mittel ab.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(2) Kann ein Kandidat bei der Wahl nicht persönlich anwesend sein, kann er die Anwesenheit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem amtierenden Vorstand ersetzen. Aus der schriftlichen Erklärung muss eindeutig hervorgehen für welche Ämter der Abwesende zur Verfügung steht.
(3) Es finden für die Besetzung jedes Vorstandsamtes separate Wahlgänge statt. Gewählt ist jeweils, wer die absolute Mehrheit der in einem Wahlgang abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat.
(4) Der Vorstand schlägt zum Ende der Amtsperiode auf der Mitgliederversammlung die Kandidaten für die Nachfolge vor. Jedes Vorstandsmitglied äußert sich auch dazu, ob es bereit wäre, das Amt für die nächste Wahlperiode weiter zu übernehmen. Daneben steht es jedem Mitglied in der Mitgliederversammlung frei, eigene Wahlvorschläge zu machen.
(5) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
Auf der Jahreshauptversammlung werden für zwei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt. Der Wahlmodus entspricht dem der Vorstandswahl. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Den Kassenprüfern sind vom Schatzmeister spätestens mit Einberufung der Jahreshauptversammlung die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen und Belege zur Verfügung zu stellen. Die Kassenprüfer unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und geben eine unverbindliche Empfehlung in Sachen Entlastung des Vorstandes ab.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die schriftliche Einladung kann auch per E-Mail wirksam erfolgen.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, sind auf der Mitgliederversammlung nicht zulässig.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. Die schriftliche Einladung kann auch in diesem Fall per E-Mail wirksam erfolgen.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
(4) Minderjährige Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Sie besitzen jedoch kein Stimmrecht.
(5) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Hierbei hat jedes wahlberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen bleiben bei den Abstimmungen außer Betracht. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. Die zur Wahl des Vorstandes erforderlichen Mehrheitsverhältnisse richten sich nach § 10 dieser Satzung.
(7) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Fanclub betrifft.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist und den Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zugängig zu machen ist.
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die wohltätigen Organisationen »Hilfe für Anja e.V. – Hand in Hand gemeinsam gegen Leukämie«, Postfach 2, 91281 Kirchenthumbach, und den Kältebus der Berliner Stadtmission, Lehrter Straße 68, 10557 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, so tritt an deren Stelle die gesetzliche Regelung. Alle anderen Bestimmungen bleiben davon unberührt.
Diese Satzung ist allen Mitgliedern des Fanclubs »Clubberer 04 Berlin, Brandenburg und Umgebung« schriftlich bekannt zu geben. Die schriftliche Bekanntgabe kann auch per E-Mail wirksam erfolgen. Sodann ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Satzung abstimmt. Sie tritt in Kraft, wenn die absolute Mehrheit der erschienenen Mitglieder zustimmt.
Ziel des Vereins Clubberer 04 Berlin, Brandenburg und Umgebung ist es, ein eigenes Vereinsheim zu unterhalten.
Die Lage des Vereinsheims bestimmt der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Auf Wünsche und Anregungen der Mitglieder nimmt der Vorstand nach besten Möglichkeiten Rücksicht.
(1) Die Verwaltung des Vereinsheims unterliegt dem Vorstand. Der Betrieb des Vereinsheims wird allein aus dem Vereinsvermögens bestritten.
(2) Der Schatzmeister des Vereins ist für die rechtzeitige Überweisung der Vereinsheimmiete laut Mietvertrag zuständig. Bei Verhinderung des Schatzmeisters übernimmt ein vom Vorstand zu bestimmendes Mitglied des Vorstandes diese Aufgabe.
(3) Der Vorstand erstellt Dienstpläne für den reibungslosen Ablauf des Vereinslebens im Vereinsheim. Die Dienstpläne sind sowohl im Vereinsheim selbst als auch im Internet unter der Vereinshomepage www.clubberer04.de jederzeit exklusiv für alle Vereinsmitglieder einsehbar.
Die Gestaltung des Vereinsheims unterliegt den Mitgliedern. Bei Streitigkeiten entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
(1) Zutritt zum Vereinsheim haben ausschließlich Vereinsmitglieder. Für Personen, die nicht über einen längeren Zeitraum am Vereinsleben teilnehmen können oder wollen, besteht die Möglichkeit der Beantragung einer zeitlich befristeten Mitgliedschaft. Nähere Einzelheiten regelt die Beitrags- und Mitgliedsordnung der Clubberer 04 Berlin, Brandenburg und Umgebung
(2) Der Vorstand kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit einzelne Veranstaltungen bestimmen, bei denen auch Nicht-Mitgliedern der Zutritt zum Vereinsheim gewährt wird.
Das Hausrecht im Vereinsheim übt der Vorstand aus. Bei Gefahr im Verzug und anderen dringenden Angelegenheiten ist jedes Mitglied des Vorstandes berechtigt, ein unmittelbares Hausverbot auszusprechen. Dieses unmittelbare Hausverbot ist binnen einer Frist von sieben Tagen vom Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit zu bestätigen und der entsprechenden Person schriftlich mitzuteilen. Wird das Hausverbot vom Vorstand nicht bestätigt, gilt es mit Ablauf der Frist von sieben Tagen als aufgehoben. Ein Hausverbot hebt das Zutrittsrecht für Mitglieder zum gemeinsamen Vereinsheim auf.
(1) Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des monatlichen Beitrages wird auf der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Geschäftsjahres beschlossen und sind ab Folgemonat der Bekanntmachung durch den Vorstand gültig. Die Bekanntmachung der Mitgliedsbeiträge kann auch mittels E-Mail wirksam erfolgen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Monats im Voraus zu entrichten. Es steht der Mitgliederversammlung frei, Mitgliedern bei jährlicher, halbjährlicher oder vierteljährlicher Zahlung der Beiträge im Voraus, einen zu beschließenden Rabatt zu gewähren.
(3) Minderjährige Mitglieder und Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
(1) Es gibt mehrere Arten der Mitgliedschaft im Verein, unter denen sowohl der Antragsteller auf Mitgliedschaft als auch bestehende Mitglieder zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres frei wählen können. Für einige Arten der Mitgliedschaft sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen liegt beim Mitglied.
(2) Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
Jedes Mitglied des Fanclubs hat beim Betreten des Vereinsheimes auf Verlangen seine Identität mithilfe staatliche anerkannter Dokumente nachzuweisen. Mitgliedern, die ihre Identität nicht mithilfe staatlich anerkannter Dokumente nachweisen können, kann der Zutritt zum Vereinsheim verweigert werden. Bei gesonderten Veranstaltungen kann auf Beschluss des Vorstandes der Zutritt zum Vereinsheim auch ohne Identitätsnachweis gewährt werden.
§4 – Erweiterte Pflichten für Vollmitglieder
(1) Neben den in § 5 der Satzung geregelten Rechten und Pflichten aller Mitglieder, verpflichtet sich jedes Vollmitglied unabhängig von einer Ermäßigung des Beitrages zur zeitlich angemessenen Übernahme von Diensten, die zur Unterhaltung des Vereinsheims unabdingbar notwendig sind. Hierzu gehören Theken- und Putzdienste, sowie Dienste zur Bestellung von Waren. Die Einteilung der Dienste erfolgt durch den Vorstand. Einzelheiten regelt die Vereinsheimordnung.
(2) Auf Antrag kann der Vorstand einzelne Vollmitglieder durch Beschluss von den Diensten befreien.
§5 – Höhe der Mitgliedsbeiträge
(1) Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.07.2016 beträgt die Höhe der Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr
(2) Für die Vorauszahlung des Beitrages für mehr als zwei Monate werden folgende Rabatte gewährt:
Kommentar verfassen